K. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 hat die Steuerrekurskommission dem Vertreter mitgeteilt, dass sie in Erwägung ziehe den Einspracheentscheid betreffend die Busse pro 2012 zu Ungunsten des Rekurrenten abzuändern (sog. "reformatio in peius"). Dabei ziehe die Steuerrekurskommission eine Erhöhung der Berechnungsbasis für die Busse pro 2012 in Betracht. Eine entsprechende Korrektur könne sich rechtfertigen, da aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass die Gesellschaft den Mietzins im Juni 2012 doppelt verbucht bzw. einerseits dem Eigentümer der Lagerhalle den Betrag von CHF 1'350.-- und andererseits dem Vater den Betrag von CHF 4'000.-- überwiesen habe.