Der Vater habe schliesslich als Hauptmieter auch ein Risiko übernommen, welches durch einen Zuschlag zu entschädigen gewesen sei. Hinsichtlich des gestellten Antrags betreffend Berücksichtigung des Teilsteuersatzes hält der Vertreter fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Teilsatzbesteuerung bei den kantonalen Steuern nicht durch Halbierung der Steuersätze vorgenommen werde. Die Berechnung des ZVB/N sei nicht schlüssig. Zur Strafzumessung hält der Vertreter fest, dass der ZVB/N dem Rekurrenten mangelnde Einsicht vorwerfe. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gründe sei die Erhöhung der Untermiete allerdings nachvollziehbar.