Auch habe der Rekurrent weder Einsicht noch Reue gezeigt; den Unrechtsgehalt seiner Handlung und die entstandene Schädigung des Gemeinwesens seien ihm offensichtlich nicht bewusst. Insgesamt ergäben sich keine strafmindernden aber auch keine straferhöhenden Gründe, weshalb am festgesetzten Bussenfaktor festzuhalten sei. Abschliessend hält der ZBV/N fest, dass das beim Vater angewendete Strafmass von 0.85 für das vorliegende Verfahren nicht relevant sei.