Der Rekurrent habe die Steuererklärungen 2012 und 2013 unterzeichnet und damit deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Auch hätte der Rekurrent die Steuerverwaltung darauf aufmerksam machen können, dass die Gefahr bestehe, dass der für die Veranlagung massgebliche Sachverhalt durch die Steuerbehörde unvollständig oder falsch festgestellt werden könnte. Der subjektive Tatbestand sei somit erfüllt. Soweit die Strafzumessung betreffend, hält der ZVB/N fest, dass auf das Regelstrafmass (Bussenfaktor 1.0) abzustellen sei. Den Rekurrenten treffe ein mittleres Verschulden. Er sei ________ geboren, verheiratet und habe drei Kinder.