Der Umstand, dass der Rekurrent ein juristischer Laie und gemäss eigenen Angaben auch kein Zahlenfachmann sei, weshalb er für die Buchhaltung und die Steuererklärungen einen Treuhänder engagiert hätte, entbinde ihn nicht vor der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Auch könne er sich seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung nicht dadurch entziehen, dass er für Steuerangelegenheiten einen Vertreter bestellt habe. Der Rekurrent habe die Steuererklärungen 2012 und 2013 unterzeichnet und damit deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.