Ihm habe bewusst sein müssen, dass das gewählte Vorgehen auch für ihn privat steuerliche Folgen habe. Indem er sich offensichtlich nicht darum gekümmert und die geldwerten Leistungen nicht in der privaten Steuererklärung deklariert habe, habe er die Steuerverkürzung bewusst in Kauf genommen und damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Der Umstand, dass der Rekurrent ein juristischer Laie und gemäss eigenen Angaben auch kein Zahlenfachmann sei, weshalb er für die Buchhaltung und die Steuererklärungen einen Treuhänder engagiert hätte, entbinde ihn nicht vor der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.