-6- bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer Rechnung getragen worden sei. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hält der ZVB/N fest, dass der Rekurrent in den Steuerjahren 2012 und 2013 Geschäftsführer und Verantwortlicher für das Rechnungswesen der Gesellschaft gewesen sei. Ihm sei die geschuldete Miete gemäss Hauptmietvertrag bekannt gewesen. Der Erhöhung des (Unter-)Mietzinses habe er als Organ der Gesellschaft einzig deshalb zugestimmt, da es sich bei der begünstigten Person um seinen Vater gehandelt habe. Ihm habe bewusst sein müssen, dass das gewählte Vorgehen auch für ihn privat steuerliche Folgen habe.