Soweit der Vertreter im Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend die Nachsteuer einen Augenschein der Lagerhalle in H.________ beantrage, erübrige sich aus Sicht des ZVB/N ein solcher, da nicht erwiesen sei, dass der Ausbau bereits im 2012 erfolgt sei. Die geltend gemachten CHF 300.-- pro Monat für Dienstleistungen des Vaters seien sodann weder nachvollziehbar noch nachgewiesen und damit unbeachtlich. Der Zuschlag von CHF 537.-- pro Monat bzw. von 20 % der Miete, welcher für die Risikoübernahme des Vaters erfolgt sein soll, rechtfertige sich ebenfalls nicht.