I. Am 5. September 2019 hat sich der ZVB/N vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Vorab weist er darauf hin, dass aufgrund des Antrags des Vertreters, wonach die Busse unter Berücksichtigung des ebenfalls bei der Steuerrekurskommission hängigen Nachsteuerverfahrens (vgl. Bst. G) neu festzusetzen sei, auch zu den Ausführungen des Vertreters in der Rekurs- und Beschwerdeschrift betreffend die Nachsteuer Stellung genommen werde. Seinen Antrag begründet der ZVB/N zusammenfassend wie folgt: