Entsprechend sei der Bussenfaktor auf das gesetzliche Minimum von einem Drittel der hinterzogenen Steuer festzusetzen. Die Höhe der hinterzogenen Steuer sei dabei nach Massgabe des Rekurses und der Beschwerde gegen die Einspracheverfügung betreffend die Nachsteuer zu bemessen. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2019 hat die Steuerrekurskommission den Parteien mitgeteilt, dass das Steuerstrafverfahren getrennt vom Nachsteuerverfahren behandelt werde und Letzteres bis zur Erledigung des Steuerstrafverfahrens sistiert werde (vgl. Akten des Nachsteuerverfahrens 100 19 311-312 / 200 19 273-274).