-4- dest bezogen auf seine persönliche Steuerpflicht, kein Vorsatz vorgeworfen werden, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Hinsichtlich des Eventualbegehrens hält der Vertreter fest, dass, sofern der subjektive Tatbestand als erfüllt betrachtet werde, bei der Strafzumessung Folgendes zu beachten sei: Der Rekurrent als juristischer Laie habe nicht wissen können, dass die verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft bei ihm steuerrechtliche Folgen habe. Unter diesen Umständen könne ihm höchstens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Der eigentliche "Profiteur" der verdeckten Gewinnausschüttung sei sodann sein Vater gewesen.