Der Vertreter hält in seiner Eingabe fest, dass der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht mehr bestritten werde bzw. dieser als erfüllt zu gelten habe. Auch als Laie habe dem Rekurrenten bewusst sein müssen, dass sich die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft ertragsmindernd auswirke. Die Steuerfolgen auf Ebene der Gesellschaft seien ihm daher bekannt gewesen. Der Rekurrent habe aber nicht wissen können, dass die gewählte Vorgehensweise aufgrund der Dreieckstheorie bei ihm persönlich zu Steuerfolgen führe.