-3- tung bzw. geldwerte Leistung nicht in seinen eigenen Steuererklärungen deklarierte, habe er die Steuerverkürzung bewusst in Kauf genommen und dabei zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Vorliegend werde vom Regelstrafmass (Bussenfaktor 1.0) ausgegangen, welches unter Würdigung der Gesamtsituation als angemessen erscheine. Die Bussen bei den kantonalen Steuern wurde auf CHF 6'950.65 und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 2'218.-- festgesetzt. Inkl. Gebühren von CHF 300.-- betrug der verfügte Bussenbetrag insgesamt CHF 9'468.65.