So stehe der Leistung der Gesellschaft (Entrichtung des Untermietzinses) keine angemessene Gegenleistung gegenüber, habe der (Miet-)"Wert" der Lagerhalle doch lediglich CHF 1'350.-- pro Monat betragen. Durch die Verbuchung des überhöhten Aufwands sei der Gewinn der Gesellschaft geschmälert worden. Mit der Leistung sei eine dem Rekurrenten nahestehende Person (Vater) im Umfang der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Mietzins von CHF 1'350.-- und dem effektiv entrichteten von CHF 4'000.-- begünstigt worden. Von einem unbeteiligten Dritten hätte die Gesellschaft die Lagerhalle nicht zu einem überhöhten Mietzins gemietet.