-2- renten und seiner Ehefrau die Nachsteuer- und Bussenberechnung zukommen. Dabei führte er aus, dass in Anwendung der reinen Dreieckstheorie die von der Gesellschaft an den Vater entrichtete geldwerte Leistung beim Rekurrenten als Beteiligungsinhaber aufzurechnen sei. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 nahmen der Rekurrent und seine Ehefrau Stellung und brachten vor, dass die bezahlte Miete von CHF 4'000.-- pro Monat dem Marktwert entsprochen habe, weshalb keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege.