Diese Grundsätze werden in der GebV konkretisiert (vgl. BGer 1C_78/2012 vom 10.10.2012, E. 6.2). Danach sind die in der GebV und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen gebührenpflichtig (vgl. Art. 2 Abs. 1 GebV). Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen (Art. 2a Abs. 1 GebV). Gemäss Ziff. 2.6 Anhang 6 GebV darf die Steuerverwaltung für Mahnungen für noch nicht eingereichte Steuererklärungen eine Gebühr von CHF 60.-- erheben. Diese Mahngebühr entspricht dem Gebührenrahmen von CHF 20.-- bis CHF 80.-- gemäss Art. 36 GebV i.V.m. Art. 4 GebV.