-4- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, N. 2765 ff.). Wie der Rekurrent richtig feststellt, bedürfen öffentliche Abgaben einer gesetzlichen Grundlage. Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) sieht denn auch vor, dass Bestimmungen über den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen in Form des Gesetzes zu erlassen sind. Für Kanzleigebühren gilt dieser Grundsatz jedoch in abgeschwächter Form, sodass keine formellgesetzliche Grundlage nötig ist (Andreas Lienhard, a.a.O., N. 82 mit Verweis auf BGE 125 I 173 E. 9b).