4.1 Gebühren sind Kausalabgaben für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens (Andreas Lienhard in: Bernisches Verwaltungsrecht, 2008, N 77 zu Kapitel 15). Die vorliegende Mahngebühr ist als Kanzleigebühr zu qualifizieren (BGer 2P.89/2001 vom 10.7.2001, E. 2b). Diese werden für einfache Tätigkeiten der Verwaltungsbehörden ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erhoben und sind von geringer Höhe (Häfe-