4. Der Rekurrent macht geltend, dass der Grund für die Mahngebühr mit der Einreichung der Steuererklärung weggefallen sei. Die Gebühr sei daher ungerechtfertigt und nicht geschuldet. Werde eine ungerechtfertigte Mahngebühr dennoch eingefordert, bedürfe dies einer gesetzlichen Grundlage, da es sich um eine Strafzahlung handle. Eine solche gesetzliche Grundlage fehle im vorliegenden Fall. Die Steuerverwaltung erwidert darauf in ihrer Stellungnahme, dass es sich bei der Mahngebühr um ein Entgelt für vom Rekurrenten verursachte Kosten handle.