Vorliegend wurde die Einreichefrist für den Rekurrenten unbestrittenermassen bis zum 15. November 2018 verlängert (vgl. Beilagen 1a und 1b zur Vernehmlassung). Dennoch reichte er seine Steuererklärung verspätet, nämlich am Vormittag des 6. Dezembers 2018, ein. Die Steuerverwaltung hat ihre Mahnung am Abend desselben Tages an die Post übergeben, woraufhin die Mahnung am nächsten Tag, dem 7. Dezember 2018, beim Rekurrenten eingetroffen ist. Somit haben sich die Einreichung der Steuererklärung durch den Rekurrenten und die Versendung der Mahnung durch die Steuerverwaltung gekreuzt.