3. Gemäss Art. 170 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 215 Bst. d StG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Januar 2002 über das Veranlagungsverfahren (VVV; BSG 661.521.1) hat die steuerpflichtige Person innerhalb der behördlich vorgegebenen Frist die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht innert der ordentlichen bzw. erstreckten Frist einreichen, werden unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung gemahnt (vgl. Art. 174 Abs. 2 StG). Vorliegend wurde die Einreichefrist für den Rekurrenten unbestrittenermassen bis zum 15. November 2018 verlängert (vgl. Beilagen 1a und 1b zur Vernehmlassung).