H. Der Rekurrent hat am 13. September 2019 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Er hält an seinem Rechtsbegehren fest und stellt sich auf den Standpunkt, dass die späteste Frist bis zur Einreichung der Steuererklärung am 15. November 2018 eine blosse Ordnungsvorschrift sei, deren Verletzung keine unmittelbaren rechtlichen Folgen zeitige und bis zum Zeitpunkt des Postversands der Mahnung geheilt werden könne. Die von der Steuerverwaltung ins Feld geführte Verordnungsbestimmung müsse ausserdem so ausgelegt werden, dass sie nur Anwendung auf im Zeitpunkt der Mahnung noch nicht eingereichte Steuererklärungen finde und nicht auf verspätet eingereichte.