G. Am 6. September 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge beantragt. Sie begründet ihr Rechtsbegehren damit, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung nicht eingehalten worden sei. In solchen Fällen werde gestützt auf die einschlägigen Verordnungsbestimmungen eine Mahngebühr von CHF 60.-- erhoben. Der Rekurrent habe darauf hingewiesen werden müssen, dass ihm im Falle der Nichteinreichung der Steuererklärung eine Ermessensveranlagung und eine Busse wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten drohten. Somit habe er den Aufwand für die Erstellung und den Versand der Mahnung verursacht.