F. Gegen den Einspracheentscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 22. Juli 2019 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er verlangt die Aufhebung der Mahngebühr von CHF 60.-- unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei bei Obsiegen eine Parteientschädigung von mindestens CHF 100.-- auszurichten sei. Er macht geltend, dass die Mahngebühr nicht geschuldet sei, da die Mahnung nach dem rechtsgültigen Eingang der Steuererklärung verschickt worden sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die es der Steuerverwaltung erlauben würde, Gebühren für Mahnungen zu erheben, die nach Einreichen der Steuererklärung versandt worden sind.