Mit dem Hinweis, die Mahngebühr sei auch geschuldet, wenn sie sich mit der Steuererklärung kreuze, versuche die Steuerverwaltung, den sich in solchen Fällen ergebenden Aufwand zu umgehen. Dadurch werde die Mahngebühr in eine Strafzahlung umgewandelt, wofür keine gesetzliche Grundlage ersichtlich sei. E. Mit Vorbescheid vom 17. April 2019 (pag. 84) erklärte die Steuerverwaltung gegenüber dem Rekurrenten ihre Absicht, seine Einsprache abzuweisen. Die Steuererklärung gelte erst nach Erhalt der Freigabequittung, vorliegend erfolgt am 6. Dezember 2018, als eingereicht. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung sei am 15. November 2018 abgelaufen. Ab diesem