D. Gegen die Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 erhob der Rekurrent am 10. April 2019 auf elektronischem Weg Einsprache bei der Steuerverwaltung (pag. 82 f.) und verlangte die Aufhebung der Mahngebühr. Diese sei nicht geschuldet, da die Mahnung erst nach Einreichung der Steuererklärung versandt worden sei. Der Rekurrent verwies auf eine entsprechende Verordnungsbestimmung. Mit dem Hinweis, die Mahngebühr sei auch geschuldet, wenn sie sich mit der Steuererklärung kreuze, versuche die Steuerverwaltung, den sich in solchen Fällen ergebenden Aufwand zu umgehen.