B. Mit Schreiben an die Steuerverwaltung vom 3. Januar 2019 (pag. 66) hielt der Rekurrent fest, dass die Mahnung nach der rechtsgültigen Einreichung der Steuererklärung versandt worden sei und erkundigte sich bei der Steuerverwaltung nach den gesetzlichen Grundlagen für die unter Bst. A. hiervor zitierte Formulierung. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (pag. 67) verwies die Steuerverwaltung auf einen Internet-Link, der die vom Rekurrenten verlangten Erläuterungen enthalte. Sie legte dem Schreiben einen Ausdruck der betreffenden Informationen bei.