Mit auf den 13. Dezember 2018 vordatiertem Schreiben kündigte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), dem Rekurrenten Mahngebühren von CHF 60.-- an, weil die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2017 am 15. November 2018 abgelaufen war (pag. 64). Die Mahnung war am 6. Dezember 2018 um 19:35 Uhr bei der Post aufgegeben worden und enthält u.a. folgende Formulierung: "Die Frist ist am 15. November 2018 abgelaufen. Ab diesem Datum ist die Mahngebühr geschuldet, also auch dann, wenn sich Ihre Steuererklärung mit dem Versand der Mahnung gekreuzt hat." Sie ging am 7. Dezember 2018 um 08:56 Uhr beim Rekurrenten ein (pag. 65).