A. Am 6. Dezember 2018 reichte A.________ (Rekurrent) seine Steuererklärung 2017 persönlich bei der Steuerverwaltung der Gemeinde C.________ ein. Er liess als genauen Zeitpunkt des Eingangs von der Steuerverwaltung C.________ "08:30 Uhr" auf der Freigabequittung bestätigen (Akten Vorinstanz, pag. 63). Mit auf den 13. Dezember 2018 vordatiertem Schreiben kündigte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), dem Rekurrenten Mahngebühren von CHF 60.-- an, weil die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2017 am 15. November 2018 abgelaufen war (pag.