2. Die Beschwerde pro 2016 wird teilweise gutgeheissen und der abziehbare Liegenschaftsunterhalt betreffend das in J.________ gelegene Haus wird auf CHF 294'081.-- festgelegt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'900.--, werden dem Rekurrenten anteilmässig im Betrag von CHF 1'300.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.