Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind und Ihnen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2016 wird teilweise gutgeheissen und der abziehbare Liegenschaftsunterhalt betreffend das in J.________ gelegene Haus wird auf CHF 294'081.-- und dessen amtlicher Wert ab 2016 auf CHF 710'284.-- festgelegt.