Insgesamt erscheint eine Ausscheidung von 50 % der gesamten Sanierungskosten als angemessen. Die bis Ende 2016 erfolgten Aufwendungen von CHF 588'161.-- sind somit in hälftigem Umfang von gerundet CHF 294'081.-- als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. Unter Hinzurechnung des Kaufpreises für die Gesamtliegenschaft von CHF 720'610.-- ergibt sich per Ende 2016 ein Wert von CHF 1'014'691.-- und der amtliche Wert der Gesamtliegenschaft ist mit 70 % dieses Betrags auf CHF 710'284.-- festzulegen. Der Rekurs und die Beschwerde sind teilweise gutzuheissen.