Aufgrund des Fehlens von quantitativ aussagekräftigen Unterlagen, die eine Zuordnung der Kosten zu einzelnen Baumassnahmen zulassen würden (vgl. Ziff. 7 hiervor), sind ergänzend zu den seitens der Rekurrenten ausgeschiedenen Mehrwerten die in den Erwägungen aufgeführten zusätzlichen Mehrwerte und nicht abzugsfähigen Kosten für Umbauten, Nutzungsänderungen und Ausbauten sowie der infolge Anhebung des baulichen Standards erfolgte Mehrwert nach Ermessen zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint eine Ausscheidung von 50 % der gesamten Sanierungskosten als angemessen.