O., N. 52 ff. zu Art. 32 DBG). Da es sich dabei stets nur um eine Schätzung in Ausübung pflichtgemässen Ermessens handeln kann und die alte Praxis zur Totalsanierung mit einem völligen Ausschluss von abziehbarem Unterhalt abgeschafft wurde, ist dieser Mehrwertanteil massvoll festzusetzen. - 23 - 10. Die Rekurrenten machen geltend, dass der gemäss Ausscheidung der Steuerverwaltung sich ergebende Vermögenswert von über einer Million zu hoch sei resp. über dem Verkehrswert liege und auf dem Markt nicht erzielbar sei.