Dies gilt umso mehr bei einer Renovation, die wie vorliegend von ihrem Umfang her zu einer massgeblichen überdurchschnittlichen Anhebung des Gebäudestandards führt. Vor diesem Hintergrund erscheint es bei im Ausland gelegenen Liegenschaften und mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen umso zwingender, bei umfassenden Instandstellungsarbeiten mit Anhebung des Gebäudestandards diesen Mehrwert zusätzlich zum gemäss objektiv-technischen Kriterien in Einzelbetrachtung ermittelten Mehrwert hinzuzurechnen. Dies auch dann, wenn die einzelne Massnahme für sich allein gemäss dem MB 5 als Unterhalt zu werten wäre (vgl. Richner/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 52 ff.