Bei Liegenschaften im Ausland bestimmt sich der Vermögenswert aufgrund des Kaufpreises und allfälliger wertvermehrender Investitionen. Der Eigenmietwert bestimmt sich als Prozentsatz davon. Damit führen bereits Renovationen geringeren Umfangs, soweit es sich um abzugsfähigen Unterhalt und Instandstellung handelt, an sich gesetzeswidrig nicht zu einer Anpassung des Vermögenswerts. Dies gilt umso mehr bei einer Renovation, die wie vorliegend von ihrem Umfang her zu einer massgeblichen überdurchschnittlichen Anhebung des Gebäudestandards führt.