Bei im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften führt somit auch abzugsfähiger Unterhalt der keine Anhebung des ursprünglichen Standards, sondern nur dessen Wiederherstellung zur Folge hat, zu einer gesetzeskonformen Anhebung des Vermögenswerts und des entsprechenden Eigenmietwerts. Dies entspricht der gesetzlichen Bestimmung von Art. 48 StG, nach der das Vermögen zum Verkehrswert zu besteuern ist.