Eine solche Verbesserung der Liegenschaft durch Renovationen führt bei innerkantonalen Liegenschaften, unabhängig davon, ob die Aufwendungen als Unterhalt oder als Mehrwert zu qualifizieren sind, bei der amtlichen Bewertung zu einer entsprechenden Verminderung des wirtschaftlichen Alters, was eine Erhöhung des Vermögenswerts und des Eigenmietwerts zur Folge hat. Bei im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften führt somit auch abzugsfähiger Unterhalt der keine Anhebung des ursprünglichen Standards, sondern nur dessen Wiederherstellung zur Folge hat, zu einer gesetzeskonformen Anhebung des Vermögenswerts und des entsprechenden Eigenmietwerts.