- 22 - Standards sich ergebende Mehrwert kann mit einer Einzelbetrachtung nicht erfasst werden und tritt somit zum objektiv-technischen Mehrwert der Einzelteile hinzu. Somit ist dieser, auch wenn die Vergleichsgrundlage eine andere ist, in Kombination der objektiv-technischen Einzelbetrachtung und einer Teilglobalbetrachtung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen. 9. Bei im Ausland gelegenen (nicht amtlich bewerteten) Liegenschaften ergibt sich die Notwendigkeit der Hinzurechnung überdies auch daraus, dass das Vermögen nach Art. 48 StG zum Verkehrswert zu bewerten ist.