O., N. 52 und 53 zu Art. 32 DBG). Dies kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, analog zur Situation bei wirtschaftlichen Neubauten, dazu führen, dass die gesamten Kosten der Sanierung als wertvermehrend zu beurteilen sind, was einen völligen Ausschluss von abzugsfähigem Unterhalt nach sich zieht (BGer 2C_286/2014 vom 23.2.2015, in StE 2015 B 25.6 Nr. 64, E. 3.4). Dieser auf einer Globaloder Teilglobalbetrachtung beruhende Mehrwert (vgl. Peter Locher, a.a.O., N. 18 und 19 zu Art.