32 DBG), unweigerlich zu einer massgeblichen Erhöhung des Nutzungswerts, die über die blosse Instandstellung hinausreicht. Dies gilt besonders dann, wenn wie im vorliegenden Fall eine umfassende Instandstellung in allen relevanten Bereichen der Baute, wie Heizung, elektrischen Installationen, sanitären Anlagen und Fenstern erfolgt ist, die gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu einer Anhebung des baulichen Standards und des Gebrauchswerts (Nutzungspotentials) führt (vgl. hiervor Ziff. 5.4; Richner/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 52 und 53 zu Art.