Ein bloss zeitgemässer Ersatz solcher Einrichtungen ist deshalb an sich gar nicht mehr möglich. Auch der einfachste Ersatz einer solchen Einrichtung führt dann gegenüber der ursprünglichen Ausstattung resp., jener wie sie im Zeitpunkt vorlag, seit dem kein werterhaltender Unterhalt mehr geleistet worden ist (vgl. Zwahlen/Lissi, a.a.O., N. 15a zu Art. 32 DBG), unweigerlich zu einer massgeblichen Erhöhung des Nutzungswerts, die über die blosse Instandstellung hinausreicht.