8. Darüber hinaus gilt es, das Folgende zu berücksichtigen: Wenn, wie im vorliegenden Fall, bei alten Liegenschaften jede zeitgemässe Anhebung des baulichen Standards und jeder massgebliche periodische Unterhalt während Jahrzehnten unterlassen wurde (vgl. die eingereichten Bilder vom Zustand vor der Sanierung, pag. 207 bis 228, hat dies zur Folge, dass die ursprünglichen Einrichtungen derart veraltet, überholt und ungenügend sind, dass sie ihren Nutzungswert nahezu vollständig verloren haben (vgl. Zwahlen/Lissi, a.a.O., N. 13 zu Art. 32 DBG). Ein bloss zeitgemässer Ersatz solcher Einrichtungen ist deshalb an sich gar nicht mehr möglich.