7. Die zuvor aufgeführten Mehrwerte und nicht abzugsfähigen Kosten für Um- und Ausbauten wurden in der Ausscheidung der Rekurrenten nicht berücksichtigt und sind zusätzlich auszuscheiden. Allein der Ersatz des Daches führt damit gemäss Angaben der Rekurrenten zu einer zusätzlichen Ausscheidung von über CHF 100'000.-- (vgl. Rekursschrift S. 6, Zusammenfassend). Da die eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, die angefallenen Kosten einzelnen baulichen Massnahmen zuzuordnen, ist eine genaue Quantifizierung des Unterhalts resp. des geschaffenen Mehrwerts nicht möglich und die Ausscheidung hat nach Ermessen zu erfolgen.