6.2.1), so ist die pauschalierte Praxis der Steuerverwaltung mit Blick auf eine rechtsgleiche Ausübung anzuwenden und es sind ½ der Kosten für die Einrichtung der neuen Heizung als nicht abziehbare Anlagekosten auszuscheiden. Der Entscheid, die Zentralheizung, was den Wärmeaustausch anbelangt, in der Form einer Bodenheizung auszugestalten, zog es überdies zwingend nach sich, dass sämtliche Böden ersetzt werden mussten. Deshalb sind nicht nur die Kosten für den Aufbau des neuen, für das Verlegen der Bodenheizungsrohre geeigneten Unterlagsbodens inklusive dem Verlegen des Rohrsystems, sondern die Kosten der gesamten neuen