Diese waren zumindest im Hausteil 2011 kaum für eine flächendeckende elektrische Beheizung ausgelegt. Wird eine Etagenheizung mit Elektroeinzelöfen (vgl. Rekurs vom 16.7.2019, Ziff. 1) durch eine Zentralheizung ersetzt, sind gemäss MB 5 Ziff. 6.2.2 die Hälfte der Kosten als Mehrwert auszuscheiden. Auch wenn vorliegend der tatsächliche Mehrwert höher liegen dürfte, dies u.a. auch mit Blick auf die Erweiterung des Heizvolumens (vgl. MB 5 Ziff. 6.2.1), so ist die pauschalierte Praxis der Steuerverwaltung mit Blick auf eine rechtsgleiche Ausübung anzuwenden und es sind ½ der Kosten für die Einrichtung der neuen Heizung als nicht abziehbare Anlagekosten auszuscheiden.