- 20 - die Kosten für die Sanierung des Daches vollumfänglich als nicht abzugsfähige Anlagekosten zu qualifizieren (vgl. BGer 2C_153/2014 vom 4.9.2014, E. 2.3 ff. [2.4, 3.2, 3.3]). Die mit dem Wiederaufbau des gesamten Dachgeschosses erfolgte neue Raumaufteilung brachte zudem massgebliche Verschiebungen und Änderungen der Wände, auf denen der Dachstuhl zuvor ruhte, mit sich. Eine Neukonstruktion des Dachstuhls war somit auch aufgrund der neuen Raumaufteilung unumgänglich.