Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Ausbau von Gebäudeteilen, der in erster Linie der Wohnraumerweiterung dient, als (Teil-)Neubau zu betrachten und die dafür angefallenen Kosten sind vollumfänglich als Herstellungskosten zu qualifizieren. Dies gilt nicht nur für die Kosten des eigentlichen Ausbaus, sondern auch für die Kosten des Dachersatzes und dessen Isolierung. Dies einerseits, weil die Dachsanierung zwingende Voraussetzung für die Wohnraumerweiterung ist und andererseits, weil Aufwendungen für Massnahmen, die der rationellen Energienutzung dienen, nur in bestehenden Gebäuden zum Abzug zuzulassen sind. Da der Ausbau des DG einen (Teil-)Neubau darstellt, sind auch