Auch wenn der sog. "kalte Estrich" (noch) nicht an die Zentralheizung angeschlossen ist, so sind die neuen Räume angesichts der geografischen Lage der Liegenschaft sowie infolge der Isolation des Daches und dem Einbau der Fenster doch auch so während rund zwei Dritteln des Jahres ohne weiteres als Wohnraum nutzbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Ausbau von Gebäudeteilen, der in erster Linie der Wohnraumerweiterung dient, als (Teil-)Neubau zu betrachten und die dafür angefallenen Kosten sind vollumfänglich als Herstellungskosten zu qualifizieren.