- 19 - 6.2.4 Weiter stellt auch die Freilegung von zuvor verputzten Natursteinmauern (vgl. Foto, pag. 213) keinen Unterhalt dar. Diese aufwändigen Arbeiten dienen einzig ästhetischen Zielen, sollen die Räume optisch aufwerten und sind steuerrechtlich somit überwiegend als Lebenshaltungskosten zu taxieren. Gleiches gilt für die Freilegung eines alten Mauerbogens und dessen Stabilisierung.